Angaben zur innergemeinschaftlichen Lieferung
Bei einer steuerfreien Lieferung in ein anderes EU-Land müssen die USt-IdNrn. von Verkäufer und Käufer sowie ein Hinweis auf die Steuerfreiheit auf der Rechnung stehen (§ 14a Abs. 3 UStG).
Was jetzt zu tun ist
Wer muss das beheben?
Beheben muss das der Rechnungssteller, indem er eine berichtigte Rechnung ausstellt. Als Empfänger sollten Sie darauf bestehen: Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.
Woher diese Regel kommt
Diese Prüfung stammt nicht aus der technischen Norm, sondern aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz. § 14 Abs. 4 UStG zählt die Angaben auf, die jede Rechnung eines deutschen Unternehmers enthalten muss; § 14a ergänzt Sonderfälle wie Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferungen. Billvox prüft sie zusätzlich zur Norm, weil eine technisch gültige E-Rechnung steuerlich trotzdem unvollständig sein kann. Für Rechnungen ausländischer Unternehmen gilt das Recht ihres Landes; dort wird diese Prüfung nicht angewendet.
- Regel-Kennung
- § 14a(3) UStG
- Regelwerk
- § 14 UStG – Pflichtangaben
- Geprüft bei
- XRechnung, ZUGFeRD, Factur-X, Peppol BIS und weiteren EN-16931-Formaten
- Folge bei Verstoß
- Fehlt eine Pflichtangabe nach § 14 UStG, kann dem Empfänger der Vorsteuerabzug versagt werden; eine berichtigte Rechnung behebt das in der Regel.
Tritt § 14a(3) UStG in Ihrer Rechnung auf?
Laden Sie die XRechnung oder das ZUGFeRD-PDF hoch – der Prüfer zeigt alle Verstöße mit derselben Erklärung wie hier. Kostenlos, ohne Login, ohne Speicherung.
Rechnung jetzt prüfenAllgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Prüfregeln: CEN/TC 434 (EN 16931, EUPL 1.2), KoSIT (XRechnung, Apache 2.0), FNFE-MPE/FeRD (Factur-X/ZUGFeRD, Apache 2.0), OpenPeppol AISBL (Peppol BIS), ANAF (CIUS-RO). Erklärungen: Billvox. Lizenzhinweise