§ 14(4) Nr. 6

Liefer- oder Leistungsdatum fehlt

Die Rechnung muss angeben, wann geliefert oder die Leistung erbracht wurde (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG). Es genügt der Kalendermonat.

Was jetzt zu tun ist

Tipp: Das gilt auch, wenn das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht – dann muss genau das auf der Rechnung stehen.

Wer muss das beheben?

Beheben muss das der Rechnungssteller, indem er eine berichtigte Rechnung ausstellt. Als Empfänger sollten Sie darauf bestehen: Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.

Woher diese Regel kommt

Diese Prüfung stammt nicht aus der technischen Norm, sondern aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz. § 14 Abs. 4 UStG zählt die Angaben auf, die jede Rechnung eines deutschen Unternehmers enthalten muss; § 14a ergänzt Sonderfälle wie Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferungen. Billvox prüft sie zusätzlich zur Norm, weil eine technisch gültige E-Rechnung steuerlich trotzdem unvollständig sein kann. Für Rechnungen ausländischer Unternehmen gilt das Recht ihres Landes; dort wird diese Prüfung nicht angewendet.

Regel-Kennung
§ 14(4) Nr. 6
Regelwerk
§ 14 UStG – Pflichtangaben
Geprüft bei
XRechnung, ZUGFeRD, Factur-X, Peppol BIS und weiteren EN-16931-Formaten
Folge bei Verstoß
Fehlt eine Pflichtangabe nach § 14 UStG, kann dem Empfänger der Vorsteuerabzug versagt werden; eine berichtigte Rechnung behebt das in der Regel.

Tritt § 14(4) Nr. 6 in Ihrer Rechnung auf?

Laden Sie die XRechnung oder das ZUGFeRD-PDF hoch – der Prüfer zeigt alle Verstöße mit derselben Erklärung wie hier. Kostenlos, ohne Login, ohne Speicherung.

Rechnung jetzt prüfen

Allgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Prüfregeln: CEN/TC 434 (EN 16931, EUPL 1.2), KoSIT (XRechnung, Apache 2.0), FNFE-MPE/FeRD (Factur-X/ZUGFeRD, Apache 2.0), OpenPeppol AISBL (Peppol BIS), ANAF (CIUS-RO). Erklärungen: Billvox. Lizenzhinweise