§ 14(4) Nr. 7

Nettobeträge je Steuersatz fehlen

Die Rechnung muss das Entgelt (netto) getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen ausweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG).

Was jetzt zu tun ist

Tipp: Fehlt die Aufschlüsselung, lässt sich die Vorsteuer nicht prüfen. Fordern Sie eine berichtigte Rechnung an.

Wer muss das beheben?

Beheben muss das der Rechnungssteller, indem er eine berichtigte Rechnung ausstellt. Als Empfänger sollten Sie darauf bestehen: Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.

Woher diese Regel kommt

Diese Prüfung stammt nicht aus der technischen Norm, sondern aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz. § 14 Abs. 4 UStG zählt die Angaben auf, die jede Rechnung eines deutschen Unternehmers enthalten muss; § 14a ergänzt Sonderfälle wie Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferungen. Billvox prüft sie zusätzlich zur Norm, weil eine technisch gültige E-Rechnung steuerlich trotzdem unvollständig sein kann. Für Rechnungen ausländischer Unternehmen gilt das Recht ihres Landes; dort wird diese Prüfung nicht angewendet.

Regel-Kennung
§ 14(4) Nr. 7
Regelwerk
§ 14 UStG – Pflichtangaben
Geprüft bei
XRechnung, ZUGFeRD, Factur-X, Peppol BIS und weiteren EN-16931-Formaten
Folge bei Verstoß
Fehlt eine Pflichtangabe nach § 14 UStG, kann dem Empfänger der Vorsteuerabzug versagt werden; eine berichtigte Rechnung behebt das in der Regel.

Tritt § 14(4) Nr. 7 in Ihrer Rechnung auf?

Laden Sie die XRechnung oder das ZUGFeRD-PDF hoch – der Prüfer zeigt alle Verstöße mit derselben Erklärung wie hier. Kostenlos, ohne Login, ohne Speicherung.

Rechnung jetzt prüfen

Allgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Prüfregeln: CEN/TC 434 (EN 16931, EUPL 1.2), KoSIT (XRechnung, Apache 2.0), FNFE-MPE/FeRD (Factur-X/ZUGFeRD, Apache 2.0), OpenPeppol AISBL (Peppol BIS), ANAF (CIUS-RO). Erklärungen: Billvox. Lizenzhinweise